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Mitgliedschaften:







Gesetze: Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum





Musterweiterbildungsordnung für Ärzte (MWBO-Ärzte)

§ 18 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1)
Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der
Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
„Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete
Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen
bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.
(2)
Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis
für eine Weiterbildung besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag das
Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Die gegenseitig
anzuerkennenden Ausbildungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den
entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten
Liechtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen.
(3)
Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung
eines Ausbildungsnachweises nicht mit der für den betreffenden Staat im Anhang V der Richtlinie
2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnung
überein und wird eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung vorgelegt, so erhält er
eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Führen einer dieser
Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen,
dass der betreffende Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den
Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum bestätigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit demjenigen
Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt ist.
(4)
 
Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen
Mitglied- oder Vertragsstaaten abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem
Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser
Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedoder
eines anderen Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen
des Absatz 2 fällt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser Weiterbildungsordnung
vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder
Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen.  


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Letzte Überarbeitung: 11. Mai 2012

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